Für unsere Mandanten die nicht verpflichtet sind Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen erstellen wir Einnahmenüberschussrechnungen.
Wie der Name es schon aussagt, werden bei dieser Art der Gewinnermittlung, die alleine auf steuerlichen Vorschriften basiert, die Einnahmen den Ausgaben gegenüber gestellt. Sie wird auch 4/3 Rechnung genannt, da die grundlegende Vorschrift § 4 Abs. 3 EStG ist.
Freiberufler nach § 18 EStG können die EÜR immer nutzen. Gewerbetreibende nur, wenn sie die steuerlichen Grenzen der Abgabenordnung nicht überschreiten bzw. nicht aussersteuerliche Vorschriften eine Buchführungspflicht vorschreiben.
Existenzgründer (Einzelunternehmer oder GbRs) sollten immer mit einer EÜR beginnen, da hier die Kosten und der buchhalterische Aufwand am geringsten sind.
Kapitalgesellschaften sind kraft Rechtsform verpflichtet Bücher zu führen und können daher ihre Gewinn nicht nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.
Wird für unternehmerische Entscheidungen eine aussagekräftige Buchhaltung benötigt, kommt man nicht an der Führung von Büchern und der Erstellung von Abschlüssen vorbei. Nur bei Abschlüssen wird der Jahreserfolg unabhängig vom Geldfluss ermittelt.